Kündigungsfrist bei Temporärarbeit: Alle Fristen im Überblick.

Probezeit, unbefristete und befristete Einsätze: was laut GAV Personalverleih gilt und wie Sie richtig kündigen.

Kündigungsfristen bei unbefristeten Einsätzen

Für Temporärarbeit gelten nach dem GAV Personalverleih kürzere Fristen als bei einer Festanstellung. Sie gelten für beide Seiten gleich, also für Sie und für uns als Arbeitgeber.

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Probezeit (erste drei Monate)2 Arbeitstage, jederzeit
4. bis und mit 6. Monat7 Tage
ab dem 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des Folgemonats

Beispiel: Sie sind seit acht Monaten im Einsatz und kündigen am 10. März. Das Arbeitsverhältnis endet am 10. April.

Wie lange dauert die Probezeit?

  • Unbefristeter Vertrag: Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
  • Befristeter Vertrag: Die ersten zwei Drittel der vereinbarten Dauer gelten als Probezeit, höchstens aber drei Monate. Bei einem Einsatz über sechs Wochen sind das vier Wochen.
  • Krankheit oder Unfall: Fallen Sie während der Probezeit aus, verlängert sie sich entsprechend.

Was gilt bei befristeten Einsätzen?

Ein befristeter Einsatz endet automatisch am vereinbarten Datum, eine Kündigung ist dafür nicht nötig. Ob und mit welcher Frist ein befristeter Einsatz vorzeitig beendet werden kann, steht in Ihrem Einsatzvertrag. Fragen Sie uns, wenn etwas unklar ist.

Zählen frühere Einsätze mit?

Für die Kündigungsfrist und die Probezeit nicht. Der GAV Personalverleih zählt zwar Einsätze innerhalb von zwölf Monaten beim selben Verleiher für viele Leistungen zusammen, zum Beispiel für die Feiertagsentschädigung. Probezeit und Kündigungsfrist sind davon aber ausdrücklich ausgenommen.

So kündigen Sie richtig

  • An den richtigen Empfänger: Ihr Arbeitgeber ist der Personaldienstleister, nicht der Einsatzbetrieb. Richten Sie die Kündigung deshalb an uns, auch wenn Sie den Betrieb natürlich ebenfalls informieren.
  • Schriftlich: Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form. Eine schriftliche Kündigung per Brief oder E-Mail schafft aber Klarheit über das Datum.
  • Ferienguthaben: Offene Ferien werden mit der letzten Lohnabrechnung ausbezahlt, wenn Sie sie innerhalb der Kündigungsfrist nicht mehr beziehen können.
  • Sperrfristen: Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Sperrfristen des Obligationenrechts (Art. 336c OR), etwa bei Krankheit oder Unfall.

Und wenn ich fest übernommen werde?

Dann stimmen wir das Ende des Temporärvertrags auf den Start Ihrer Festanstellung ab. Mehr dazu im Ratgeber Von temporär zur Festanstellung. Wie sich Ihr Lohn zusammensetzt, lesen Sie unter Lohn bei Temporärarbeit.

Quelle: Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2024 bis 2027 (allgemeinverbindlich), Werte für das Jahr 2026. Die Mindestlöhne werden jeweils per 1. Januar der Teuerung angepasst. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; massgebend ist Ihr Einsatzvertrag.

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